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Makler oder Vertreter: Der kleine, aber feine Unterschied
Die Begriffe des Versicherungsmaklers und des Versicherungsvertreters werden häufig nicht ganz trennscharf oder sogar gleichbedeutend verwendet. Es gilt aber schon nach der gesetzlichen Definition eine einfache Unterscheidung: Der Versicherungsmakler vertritt die Interessen seines Kunden, nicht aber die Interessen des Versicherungsunternehmens. Darüber hinaus gibt es weitere kleine Unterscheidungen, die jeder Versicherte kennen sollte.
Makler oder Vertreter: Der kleine, aber feine Unterschied
Makler oder Vertreter: Der kleine, aber feine Unterschied
Berlin, 26.Januar.2015 - [DPR] Der Makler ist Kundeninteressen verpflichtet
Aus juristischer Sicht muss ein Versicherungsmakler die Interessen seiner Mandanten vertreten. Das Versicherungsvertragsgesetz legt im Paragraphen 59 fest, dass ein Versicherungsvertreter von einem Versicherer damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungen abzuschließen oder zu vermitteln. Der gleiche Paragraph definiert den Versicherungsmakler als einen für den Auftraggeber gewerbsmäßig tätigen Versicherungsexperten, der nicht von einem Versicherer oder von einem anderen Versicherungsexperten dazu beauftragt wurde. Sowohl der Versicherungsvertreter als auch der Makler dürfen Versicherungsverträge vermitteln oder abschließen. Der große Unterschied besteht allerdings darin, welche Interessen sie jeweils vertreten. Da der Makler die Interessenslage seines Mandanten vertreten muss, ist er letztlich nicht verpflichtet, einen Versicherungsvertrag bei einem bestimmten Versicherer abzuschließen.

Für mehrere Gesellschaften tätig
Auf den ersten Blick könnte man meinen, ein Versicherungsvertreter ist ausschließlich einem einzigen Versicherungsunternehmen zum Vertragsabschluss verpflichtet. In diesem Zusammenhang hört man häufig auch den Begriff des gebundenen Versicherungsvertreters. Er stammt daher, dass der Vertreter eben für bestimmte Versicherer arbeitet und für diese Versicherungsverträge abschließen darf. Allerdings sind sowohl der Vertreter als auch der Makler vom Gesetz her ermächtigt, Verträge für mehrere Gesellschaften abzuschließen. Das Kriterium, ob ein Vertreter oder ein Makler für eine oder mehrere Versicherer tätig sein darf, ist somit kein trennscharfes Kriterium, da es auf beide Berufsgruppen zutreffen kann.

Der Begriff des unabhängigen Maklers
Häufig hört man im Zusammenhang mit dem Versicherungsmakler die Bezeichnung des „unabhängigen Maklers“. Diese Benennung kann irreführend sein. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz ist der Makler dazu verpflichtet, seinem Kunden mehrere Versicherungsverträge anzubieten. Aufgrund der fachlichen Kriterien und des Bedarfs soll er seinem Kunden eine Empfehlung geben, welcher Vertrag zur Abdeckung seiner Bedürfnisse geeignet ist. Die Kriterien sollen objektiv und nachvollziehbar sein. Da der Makler keinem Anbieter zum Vertragsabschluss verpflichtet ist, bezeichnet man ihn häufig als „unabhängig“. Trotzdem erhält er natürlich für jeden vermittelten Vertrag eine Vergütung. Deshalb wird die Betonung der Unabhängigkeit von den Kritikern oft als nicht zutreffend bezeichnet. Letztlich besteht die Gefahr, dass ein Makler seine Empfehlung auch anhand der höchsten Provisionszahlung trifft. Juristisch treffender könnte hier die Bezeichnung des „ungebundenen“ Maklers sein, der nicht den Weisungen eines Versicherers unterliegt und somit wiederum eine kunden- und bedarfsgerechte Beratung abgeben muss. Unabhängig von der genauen Bezeichnung ist der Versicherte aber berechtigt, sich gleich zu Beginn der Beratung genau darüber informieren zu lassen, ob der Versicherungsexperte ein Makler oder ein Versicherungsvertreter ist. Diese Information sollte ihm in schriftlicher Form ausgehändigt werden.


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Pressekontakt: Mario Müller


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Autor: Mario Müller erschienen: 26.10.2015 [pdf-download]



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