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Rechtsschutzversicherung: Kein Schutz bei Spekulationen
Ausschlussklauseln in Versicherungsverträgen stehen bei Gerichten und Verbraucherschützern unter strenger Beobachtung. Wenn nämlich eine Leistung aus dem Versicherungsschutz ausgenommen ist, muss der Versicherte diese Kosten selbst zahlen.
Rechtsschutzversicherung: Kein Schutz bei Spekulationen
Rechtsschutzversicherung: Kein Schutz bei Spekulationen
Berlin, 17.August.2015 - [DPR] Ausschlussklauseln in Versicherungsverträgen stehen bei Gerichten und Verbraucherschützern unter strenger Beobachtung. Wenn nämlich eine Leistung aus dem Versicherungsschutz ausgenommen ist, muss der Versicherte diese Kosten selbst zahlen. Ist das der Fall, muss er den Leistungsausschluss mindestens kennen und fundiert beurteilen können, welche Folgen dies für ihn haben könnte. Jetzt belegt ein aktuelles Urteil, dass Ausschlussklauseln zu Glücksspielen, Spekulations- und Kapitalanlagegeschäften aus dem Versicherungsschutz der Rechtsschutzversicherung ausgenommen sein dürfen.

Keine Kostenerstattungen bei Spekulationsgeschäften
Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf bringt es ans Licht: Generelle Ausschlussklauseln in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Rechtsschutzversicherung sind wirksam, weil sie den Versicherten nicht unangemessen benachteiligen und auch nicht überraschend für ihn sind (Az. I-6 U 78/14). Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um eine Klausel zu Glücksspielen, zu Spekulations- und Kapitalanlagegeschäften handelt. Der Versicherer ist berechtigt, die Kostenübernahme für solche Streitigkeiten vom Versicherungsschutz auszuschließen, weil das Risiko der Häufigkeit und der Höhe der Kosten unkalkulierbar und somit unwirtschaftlich ist. Mit dem Urteil unterstreicht das Gericht die Rechtmäßigkeit dieser Klausel in den Versicherungsbedingungen. Sie besagt, dass der Versicherungsschutz bei Rechtsstreitigkeiten ausgeschlossen ist, die im Zusammenhang mit Spiel- und Wettverträgen, mit Termin-, Options- oder ähnlichen Spekulationsgeschäften stehen. Auch Gewinnversprechen oder Kapitalanlagegeschäfte sind vom Versicherungsschutz ausgenommen. Hochriskante Spiel- oder Wettgeschäfte oder spekulative Geldanlagen und Kapitalanlagen dürfen also vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sein, weil es sich um kostenintensive und häufige Streitfälle handelt. Doch was heißt das für den Versicherten?

Kaum definierbare Grauzone für den Versicherten
Für den Verbraucher ergibt sich aus diesem Urteil letztlich eine kaum mehr zu durchschauende Grauzone. In der jüngeren Vergangenheit haben nämlich wiederholt Gerichtsprozesse für Aufregung gesorgt, durch die sich geprellte Anleger ihr Geld von Banken oder Fondsinitiatoren zurückholen wollten. Wie also weiß ein geschädigter Privatinvestor, ob es sich lohnt, im Schadensfall einen Prozess anzustrengen? Was hat es mit den öffentlichkeitswirksamen Prozessen der jüngeren Vergangenheit auf sich, bei denen Anleger sich einen Teil ihres Geldes von Banken oder Fondsinitiatoren zurückholen wollten? Tatsache ist, dass es sich hier um eine rechtliche Grauzone handelt, die für jeden Versicherten schwer zu beurteilen ist. Ob ein Prozess Aussicht auf Erfolg haben kann, weil unbescholtene Kleinanleger durch die Investition in den falschen Fonds geschädigt wurden, kann nur ein seriöser und erfahrener Fachanwalt beurteilen. Versicherte sind im Fall des Falles gut beraten, sich an eine anerkannte und spezialisierte Kanzlei zu wenden. Um schwarze Schafe zu identifizieren, lohnt sich ein Anruf bei der Rechtsschutzversicherung. Sie hat möglicherweise fundierte Empfehlungen, welchen Anwalt man in solchen Fällen beauftragen könnte. Auch eine Recherche im Internet kann helfen. In jedem Fall sollte man den favorisierten Anwalt allerdings nach Referenzen fragen, die er bei Geldanlagegeschäften bereits vorweisen kann. So dürfte es möglich sein, einen guten Anwalt für dieses spezielle Rechtsgebiet zu finden.

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Müller und Kollegen UG
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Pressekontakt: Mario Müller


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Autor: Mario Müller erschienen: 17.08.2015 [pdf-download]



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